Die Satzung
Diese Satzung
ist Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung vom 11.09.2003
§ 1 Name, Sitz und
Rechtsform
(1)
Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Neustadt
(Wied) e. V.“, im Folgetext „FWG“.
(2)
Die FWG ist gem. § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen. Sie
ist eine Freie Wählergruppe im Sinne der Gesetzgebung.
(3)
Der Sitz der FWG ist Neustadt (Wied).
(4)
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde
Neustadt (Wied).
(5)
Die FWG ist Mitglied der Freie Wählergruppen – UFWG Verbandsgemeinde
Asbach e. V. (im Folgetext „UFWG Asbach“), der FWG des
Landkreises Neuwied e. V. und der FWG Rheinland-Pfalz e. V
§ 2 Zweck
(1)
Zweck der FWG ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung
sowie die Mitgestaltung des kommunalen Lebens und der Kommunalpolitik
der Gemeinde Neustadt (Wied), der Verbandsgemeinde Asbach und des
Landkreises Neuwied sowie die Einflussnahme auf die Landes- und
Bundespolitik nach den Grundsätzen persönlicher Freiheit,
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Interesse der Einwohner der
Gemeinde Neustadt (Wied) gemäß ihrem Grundsatzprogramm.
(2)
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks stellt die FWG eine
Bewerberliste für den Gemeinderat auf und beteiligt sich an den
Wahlen zu den Vertretungen der Orts- und Verbandsgemeinde.
(3)
Die FWG verfolgt gem. § 21 BGB keine wirtschaftlichen Zwecke.
Gewinne dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder
Zuwendungen aus Vereinsmitteln und haben keinen Anteil am
Vereinsvermögen. Auslagen, die nachgewiesen und durch den Vorstand
oder die Mitgliederversammlung genehmigt sind, können ersetzt
werden.
Ein
bei Auflösung der FWG vorhandenes Vermögen ist durch Beschluss der
Hauptversammlung einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied der FWG kann jede natürliche Person werden, die im
Wählerverzeichnis der Gemeinde Neustadt eingetragen ist, dort
wählbar ist, keiner anderen politischen Partei oder Wählergruppe
angehört und sich zur Satzung und zum Programm der FWG
bekennt.
(2)
Beitragsfreies Mitglied kann weiter jede Person werden, die die
Kriterien des Absatzes (1) erfüllt und dem Haushalt eines
beitragspflichtigen Mit-glieds angehört oder der durch die
Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
(3)
Fördermitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden,
die die Kriterien der Absätze (1) oder (2) nicht erfüllt.
Fördermitglieder sind in der Mitgliederversamlung nicht
stimmberechtigt und können dem Vorstand der FWG nicht
angehören.
(4)
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand der FWG mit einfacher
Mehrheit.
(5)
Die Mitgliedschaft in der FWG gem. (1) oder (2) beinhaltet ebenfalls
die stimmberechtigte Mitgliedschaft in der UFWG Asbach.
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§ 4 Beiträge
(1)
Von den Mitgliedern gem. § 3 (1) und (3) werden Beiträge erhoben.
Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Hauptversammlung
festzusetzenden Beitragsordnung.
(2)
Die Zahlung des Jahresbeitrags ist zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Bei Aufnahme als neues Mitglied errechnet sich der Beitrag anteilig
ab dem begonnenen Monat der Aufnahme mit einem Zwölftel des
festgesetzten Jahresbeitrags.
(4)
Bereits gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft
nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und
Pflichten des Mitglieds
Jedes
Mitglied gem. § 3 (1) oder (2) hat das Recht, an Veranstaltungen,
Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen
Bestimmungen teilzunehmen, in den Vorstand und als Bewerber für den
Gemeinde- und Verbandsgemeinderat, zum Delegierten überörtlicher
Verbände sowie in den Kreistag und das Landesparlament gewählt zu
werden.
Mitglieder
der FWG, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft in Ämter und/oder
Mandate gewählt wurden, sind verpflichtet, die von ihnen
übernommenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften sowie im
Sinne derer zu erfüllen, deren Wahl sie angenommen haben. Sie haben
mindestens einmal jährlich der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit
zu berichten.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder
Tod.
(2)
Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3)
Zahlt das Mitglied nach schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung
von vier Wochen seinen Mitgliedsbeitrag nicht, erlischt die
Mitgliedschaft mit Ablauf der gesetzten Frist. Sie lebt wieder auf,
wenn alle rückständigen Beiträge gezahlt wurden.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstands erfolgt,
wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der FWG abträglichen
Verhaltens oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung
oder einen Beschluss schuldig gemacht hat.
Wird
gegen ein Mitglied eine solche Beschuldigung erhoben, kann der
Vorstand den Beschuldigten durch schriftliche Mitteilung mit einer
Widerspruchsfrist von 14 Tagen aus der FWG ausschließen. Erfolgt ein
fristgerechter Widerspruch durch den Beschuldigten, entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung über den Vorgang mit einfacher
Mehrheit.
(5)
Die Beendigung der Mitgliedschaft in der FWG beendet auch
gleichzeitig die Mitgliedschaft in der UFWG Asbach, es sei denn, die
Beendigung erfolgt durch Auflösung der FWG.
§ 7 Organe der FWG
Die
Organe der FWG sind
(1)
Die Hauptversammlung
a)
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der FWG. Sie wählt, mit
Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden, den Vorstand und erteilt
Entlastung, bestimmt die Kassenprüfer, entscheidet über die
Satzung, legt die Beitragsordnung fest, wählt die Bewerber für die
Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest. Sie entscheidet
auch über Ernennungen zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden
sowie über eine etwaige Auflösung der FWG.
b)
Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich im 1. Quartal
zusammen. Auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Fünftels
der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes muss eine
außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb eines Monats einberufen werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können
jederzeit, regelmäßig oder aus aktuellem Anlass einberufen werden.
Sie beschäftigen sich mit den aktuellen Themen der Kommunalpolitik
und fassen Beschlüsse, soweit diese nicht unter (1) Abs. a)
beschrieben sind.
(3)
Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus
1.
dem Vorsitzenden,
2.
mindestens einem, höchstens zwei Stellvertretenden
Vorsitzenden,
3.
dem Schriftführer, evtl. in Personalunion mit dem zweiten
Stellvertreter,
4.
dem Kassenwart, evtl. in Personalunion mit dem Schriftführer,
5.
dem jeweiligen Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktion,
6.
soweit gewählt, dem/den Ehrenvorsitzenden sowie
7.
mindestens einem Beisitzer. Dem/den Beisitzer/n kann/können durch
Beschluss der Hauptversammlung oder des Vorstands eigene
Geschäftsbereiche zugewiesen werden.
b)
Der Vorstand vertritt gem. § 26 BGB die FWG rechtsgeschäftlich. Er
kann durch Beschluss ein Vorstandsmitglied zur alleinigen Vertretung
bestimmen.
c)
Der Vorstand beruft die Hauptversammlung und die
Mitgliederversammlungen ein.
d)
Er ist ausführendes Organ der Haupt- und Mitgliederversammlung und
an deren Beschlüsse gebunden. Er ist der Hauptversammlung über
seine Tätigkeit in vollem Umfang rechenschaftspflichtig und
berichtet der ordentlichen Hauptversammlung in einem Jahresbericht
umfassend und wahrheitsgemäß über die Aktivitäten des
vorangegangenen Geschäftsjahres und legt einen Kassenbericht
vor.
e)
Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden und des/
der Ehrenvorsitzenden, für den Zeitraum von zwei Jahren, und zwar
bis zur ordentlichen Hauptversammlung des jeweils übernächsten
Jahres gewählt. Kommt nach Ablauf der zwei Jahre keine
satzungsgemäße Neuwahl zu Stande, bleibt der bis dahin gewählte
Vorstand geschäftsführend im Amt. Er hat dann innerhalb von drei
Monaten erneut eine Hauptversammlung einzuberufen, solange, bis ein
Vorstand gewählt ist.
f
I) Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf einer Wahlperiode durch eine
Hauptversammlung abgewählt werden.
f
II) Eine Ersatzperson für ein ausgeschiedenes
Vorstandsmitglied oder ein weiteres Vorstandsmitglied kann durch eine
Hauptversammlung für die Zeit bis zur regulären Neuwahl des
amtierenden Vorstands gewählt werden.
(4)
Die Kassenprüfer
Von der Hauptversammlung werden zwei
Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
Die
Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich, zuletzt nicht länger
als sechs Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung die
finanziellen Transaktionen der FWG im vorangegangenen Geschäftsjahr
zu prüfen und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung
zu berichten.
§ 8 Einladung und
Beschlussfähigkeit
(1)
Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung unter
Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Tage vor dem
Versammlungstermin erfolgt ist.
Die
Einladung erfolgt schriftlich und/oder durch Veröffentlichung im
amtlichen Mitteilungsblatt.
(2)
Eine ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung
ist in jedem Fall beschlussfähig.
(3)
Die Beschlussfähigkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung durch
den Vorsitzenden oder einen ihn vertretenden Versammlungsleiter
festzustellen.
(4)
Vorstandssitzungen sind auch ohne Einhaltung einer Frist und
schriftliche Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt.
§ 9 Anträge und
Beschlüsse
(1)
a) Anträge können schriftlich bis zum Versammlungsbeginn oder
mündlich während der Versammlung gestellt werden und sind vom
Antragsteller zu begründen. Anträge auf Satzungsänderung sind dem
Vorstand mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung
schriftlich und begründet einzureichen.
b)
Nach Verlesung oder Vortrag des Antrags kann aus der Versammlung
zunächst ein Gegenantrag auf Nichtzulassung oder Vertagung gestellt
werden. Der Gegenantrag ist ebenfalls zu begründen und wird
vorrangig zur Abstimmung gestellt.
c)
Anträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich zu behandeln.
d)
Vor der Abstimmung über einen Antrag hat jedes anwesende Mitglied
der FWG das Recht, gehört zu werden.
(2)
a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
b)
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der als
anwesend protokollierten, stimmberechtigten Mitglieder einer
Hauptversammlung.
c)
Die Auflösung der FWG bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln aller Stimmberechtigten und einer Dreiviertelmehrheit der
als anwe-send protokollierten, stimmberechtigten Mitglieder einer
Hauptversammlung.
Ist die Hauptversammlung diesbezüglich
nicht beschlussfähig oder widerspricht der Vorstand mit
Vorstandsmehrheit der Auflösung, so ist innerhalb von drei Monaten
eine erneute Hauptversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall
endgültig entscheidet.
Ein
weiterer Antrag auf Auflösung der FWG innerhalb der selben
Vorstandsperiode wird nicht zugelassen.
§ 10 Abstimmungen
(1)
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder erhobene Stimmkarte. Auf
Verlangen eines Viertels der Stimmberechtigten ist die Abstimmung
geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen.
(2)
Abstimmungen über Vorschläge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern und
Kandidaten zur Gemeinde- oder Verbandsgemeindevertretung sind geheim
durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen.
Eine
Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl
erfolgt durch Stichwahl. Es kann hierzu kein zusätzlicher Kandidat
vorgeschlagen werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
§ 11 Beurkundungen
Über
Hauptversammlungen, Abstimmungen und Wahlen sind Protokolle
anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen sind.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1)
Außerhalb der Bestimmungen dieser Satzung und bei Änderungen der
gesetzlicher Bestimmungen gelten die Regelungen des BGB.
(2)
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung der FWG am 11. September
2003 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt mit
sofortiger Wirkung vorläufig, mit der Bescheinigung der Eintragung
durch das Amtsgericht endgültig in Kraft. Sie ersetzt alle
bisherigen Satzungen.
Neustadt
(Wied), den 11. September 2003