Die Satzung


Diese Satzung ist Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung vom 11.09.2003

§ 1  Name, Sitz und Rechtsform

(1)
Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Neustadt (Wied) e. V.“, im Folgetext „FWG“.
 
(2) Die FWG ist gem. § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen. Sie ist eine Freie Wählergruppe im Sinne der Gesetzgebung.
 
(3) Der Sitz der FWG ist Neustadt (Wied).
 
(4) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Neustadt (Wied).
 
(5) Die FWG ist Mitglied der Freie Wählergruppen – UFWG Verbandsgemeinde Asbach e. V. (im Folgetext „UFWG Asbach“), der FWG des Landkreises Neuwied e. V. und der FWG Rheinland-Pfalz e. V

§ 2  Zweck

(1)
Zweck der FWG ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung sowie die Mitgestaltung des kommunalen Lebens und der Kommunalpolitik der Gemeinde Neustadt (Wied), der Verbandsgemeinde Asbach und des Landkreises Neuwied sowie die Einflussnahme auf die Landes- und Bundespolitik nach den Grundsätzen persönlicher Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Interesse der Einwohner der Gemeinde Neustadt (Wied) gemäß ihrem Grundsatzprogramm.

(2) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks stellt die FWG eine Bewerberliste für den Gemeinderat auf und beteiligt sich an den Wahlen zu den Vertretungen der Orts- und Verbandsgemeinde.

(3) Die FWG verfolgt gem. § 21 BGB keine wirtschaftlichen Zwecke. Gewinne dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Auslagen, die nachgewiesen und durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung genehmigt sind, können ersetzt werden.
 
Ein bei Auflösung der FWG vorhandenes Vermögen ist durch Beschluss der Hauptversammlung einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§ 3  Mitgliedschaft

(1)
Mitglied der FWG kann jede natürliche Person werden, die im Wählerverzeichnis der Gemeinde Neustadt eingetragen ist, dort wählbar ist, keiner anderen politischen Partei oder Wählergruppe angehört und sich zur Satzung und zum Programm der FWG bekennt.
 
(2) Beitragsfreies Mitglied kann weiter jede Person werden, die die Kriterien des Absatzes (1) erfüllt und dem Haushalt eines beitragspflichtigen Mit-glieds angehört oder der durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
 
(3) Fördermitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die die Kriterien der Absätze (1) oder (2) nicht erfüllt. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversamlung nicht stimmberechtigt und können dem Vorstand der FWG nicht angehören.
 
(4) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der FWG mit einfacher Mehrheit.
 
(5) Die Mitgliedschaft in der FWG gem. (1) oder (2) beinhaltet ebenfalls die stimmberechtigte Mitgliedschaft in der UFWG Asbach.


§ 4  Beiträge

(1)  Von den Mitgliedern gem. § 3 (1) und (3) werden Beiträge erhoben. Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Hauptversammlung festzusetzenden Beitragsordnung.
 
(2)  Die Zahlung des Jahresbeitrags ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(3)  Bei Aufnahme als neues Mitglied errechnet sich der Beitrag anteilig ab dem begonnenen Monat der Aufnahme mit einem Zwölftel des festgesetzten Jahresbeitrags.
 
(4)  Bereits gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

§ 5  Rechte und Pflichten des Mitglieds

Jedes Mitglied gem. § 3 (1) oder (2) hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen, in den Vorstand und als Bewerber für den Gemeinde- und Verbandsgemeinderat, zum Delegierten überörtlicher Verbände sowie in den Kreistag und das Landesparlament gewählt zu werden.
 
Mitglieder der FWG, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft in Ämter und/oder Mandate gewählt wurden, sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften sowie im Sinne derer zu erfüllen, deren Wahl sie angenommen haben. Sie haben mindestens einmal jährlich der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Zahlt das Mitglied nach schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung von vier Wochen seinen Mitgliedsbeitrag nicht, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der gesetzten Frist. Sie lebt wieder auf, wenn alle rückständigen Beiträge gezahlt wurden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstands erfolgt, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der FWG abträglichen Verhaltens oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder einen Beschluss schuldig gemacht hat.
 
Wird gegen ein Mitglied eine solche Beschuldigung erhoben, kann der Vorstand den Beschuldigten durch schriftliche Mitteilung mit einer Widerspruchsfrist von 14 Tagen aus der FWG ausschließen. Erfolgt ein fristgerechter Widerspruch durch den Beschuldigten, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Vorgang mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der FWG beendet auch gleichzeitig die Mitgliedschaft in der UFWG Asbach, es sei denn, die Beendigung erfolgt durch Auflösung der FWG.

§ 7  Organe der FWG

Die Organe der FWG sind

(1) Die Hauptversammlung
 
a) Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der FWG. Sie wählt, mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden, den Vorstand und erteilt Entlastung, bestimmt die Kassenprüfer, entscheidet über die Satzung, legt die Beitragsordnung fest, wählt die Bewerber für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest. Sie entscheidet auch über Ernennungen zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden sowie über eine etwaige Auflösung der FWG.
 
b) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich im 1. Quartal zusammen. Auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes muss eine außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können jederzeit, regelmäßig oder aus aktuellem Anlass einberufen werden. Sie beschäftigen sich mit den aktuellen Themen der Kommunalpolitik und fassen Beschlüsse, soweit diese nicht unter (1) Abs. a) beschrieben sind.

(3) Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus
 
1. dem Vorsitzenden,
 
2. mindestens einem, höchstens zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
 
3. dem Schriftführer, evtl. in Personalunion mit dem zweiten Stellvertreter,
 
4. dem Kassenwart, evtl. in Personalunion mit dem Schriftführer,
 
5. dem jeweiligen Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktion,
 
6. soweit gewählt, dem/den Ehrenvorsitzenden sowie
 
7. mindestens einem Beisitzer. Dem/den Beisitzer/n kann/können durch Beschluss der Hauptversammlung oder des Vorstands eigene Geschäftsbereiche zugewiesen werden.
 
b) Der Vorstand vertritt gem. § 26 BGB die FWG rechtsgeschäftlich. Er kann durch Beschluss ein Vorstandsmitglied zur alleinigen Vertretung bestimmen.
 
c) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlungen ein.
 
d) Er ist ausführendes Organ der Haupt- und Mitgliederversammlung und an deren Beschlüsse gebunden. Er ist der Hauptversammlung über seine Tätigkeit in vollem Umfang rechenschaftspflichtig und berichtet der ordentlichen Hauptversammlung in einem Jahresbericht umfassend und wahrheitsgemäß über die Aktivitäten des vorangegangenen Geschäftsjahres und legt einen Kassenbericht vor.
 
e) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden und des/ der Ehrenvorsitzenden, für den Zeitraum von zwei Jahren, und zwar bis zur ordentlichen Hauptversammlung des jeweils übernächsten Jahres gewählt. Kommt nach Ablauf der zwei Jahre keine satzungsgemäße Neuwahl zu Stande, bleibt der bis dahin gewählte Vorstand geschäftsführend im Amt. Er hat dann innerhalb von drei Monaten erneut eine Hauptversammlung einzuberufen, solange, bis ein Vorstand gewählt ist.
 
f I) Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf einer Wahlperiode durch eine Hauptversammlung abgewählt werden.
 
f II)  Eine Ersatzperson für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied oder ein weiteres Vorstandsmitglied kann durch eine Hauptversammlung für die Zeit bis zur regulären Neuwahl des amtierenden Vorstands gewählt werden.

(4) Die Kassenprüfer

Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
 
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich, zuletzt nicht länger als sechs Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung die finanziellen Transaktionen der FWG im vorangegangenen Geschäftsjahr zu prüfen und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 8  Einladung und Beschlussfähigkeit

(1)
Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Tage vor dem Versammlungstermin erfolgt ist.
 
Die Einladung erfolgt schriftlich und/oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt.

(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(3) Die Beschlussfähigkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen ihn vertretenden Versammlungsleiter festzustellen.

(4) Vorstandssitzungen sind auch ohne Einhaltung einer Frist und schriftliche Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt.

§ 9  Anträge und Beschlüsse

(1)
a) Anträge können schriftlich bis zum Versammlungsbeginn oder mündlich während der Versammlung gestellt werden und sind vom Antragsteller zu begründen. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
 
b) Nach Verlesung oder Vortrag des Antrags kann aus der Versammlung zunächst ein Gegenantrag auf Nichtzulassung oder Vertagung gestellt werden. Der Gegenantrag ist ebenfalls zu begründen und wird vorrangig zur Abstimmung gestellt.
 
c) Anträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich zu behandeln.
 
d) Vor der Abstimmung über einen Antrag hat jedes anwesende Mitglied der FWG das Recht, gehört zu werden.

(2) a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
b) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der als anwesend protokollierten, stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung.
 
c) Die Auflösung der FWG bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmberechtigten und einer Dreiviertelmehrheit der als anwe-send protokollierten, stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung.

Ist die Hauptversammlung diesbezüglich nicht beschlussfähig oder widerspricht der Vorstand mit Vorstandsmehrheit der Auflösung, so ist innerhalb von drei Monaten eine erneute Hauptversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall endgültig entscheidet.
 
Ein weiterer Antrag auf Auflösung der FWG innerhalb der selben Vorstandsperiode wird nicht zugelassen.

§ 10 Abstimmungen

(1)
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder erhobene Stimmkarte. Auf Verlangen eines Viertels der Stimmberechtigten ist die Abstimmung geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen.

(2) Abstimmungen über Vorschläge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kandidaten zur Gemeinde- oder Verbandsgemeindevertretung sind geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen.
 
Eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erfolgt durch Stichwahl. Es kann hierzu kein zusätzlicher Kandidat vorgeschlagen werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Beurkundungen

Über Hauptversammlungen, Abstimmungen und Wahlen sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1)
Außerhalb der Bestimmungen dieser Satzung und bei Änderungen der gesetzlicher Bestimmungen gelten die Regelungen des BGB.
 
(2) Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung der FWG am 11. September 2003 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung vorläufig, mit der Bescheinigung der Eintragung durch das Amtsgericht endgültig in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen.


 Neustadt (Wied), den 11. September 2003